1 freiwillig
Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die
betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie
in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder
irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu
machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen
muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung
macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die
Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche
angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind,
und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben
mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem,
der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und
Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.
2 fruchtbar
Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu
erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. Er
darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein.
3 gerechtfertigt
Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichem Wissen
über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, dass die zu erwartenden Ergebnisse die
Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden.
4 kein Leid
Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und
Schädigungen vermieden werden.
5 nicht tödlich
Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass
es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versuche ausgenommen, bei
welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient.
6 humanitär
Die Gefährdung darf niemals über jene Grenzen hinausgehen, die durch die humanitäre Bedeutung
des zu lösenden Problems vorgegeben sind.
7 vorbereitet
Es ist für ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen, um die
Versuchsperson auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oder Tod
zu schützen.
8 wissenschaftlich
Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Größte
Geschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen,
die den Versuch leiten oder durchführen.
9 beeendbar
Während des Versuches muss der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zu beenden, wenn
sie körperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seine Fortsetzung unmöglich
erscheint.
10 Abbruch vorbereitet
Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den Versuch
abzubrechen, wenn er auf Grund des von ihm verlangten guten Glaubens, seiner besonderen
Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muss, dass eine Fortsetzung des Versuches
eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zur Folge haben
könnte.